Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!
Regelung zur Landtagswahl:
Nur Parteien können bis zum 48. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.
Sie enthält die Bewerber einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.
Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.
Regelung zur Bundestagswahl:
Nur Parteien können bis zum 69. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.
Sie enthält die Bewerber einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.
Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.