Wahlausschuss

Regelung zur Landtagswahl: 

Der Kreiswahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen.

Er besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die vom Rat der Stadt gewählt werden.

Die Zuständigkeit des Kreiswahlausschusses umfasst die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Kreiswahlausschuss tagt somit bei jeder Wahl zweimal.

Regelung zur Europawahl: 

Der Stadtwahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen. Er besteht aus der Stadtwahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzern. Ihm obliegt ausschließlich die Feststellung des Wahlergebnisses im Stadtgebiet. Der Stadtwahlausschuss tritt somit nur für eine Sitzung zusammen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Der Wahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen.

Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die vom Rat der Stadt gewählt werden.

Die Zuständigkeit des Wahlausschusses umfasst die Einteilung des Wahlgebietes, die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss tritt zu Kommunalwahlen somit insgesamt dreimal zusammen.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Kreiswahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen.

Er besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die vom Rat der Stadt gewählt werden.

Die Zuständigkeit des Kreiswahlausschusses umfasst die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Kreiswahlausschuss tagt somit bei jeder Wahl zweimal.