Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht meint das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers bei einer Wahl seine Stimme abgeben zu können.

Regelung zur Landtagswahl: 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz in NRW hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Regelung zur Europawahl: 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, diejenigen Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist sowie Personen, die sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befinden.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz in dem Wahlgebiet (Kommune) hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, diejenigen Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist sowie Personen, die sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befinden.