Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim (Ober-) Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.