Ungültige Stimmen

Regelung zur Landtagswahl: 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.

Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

Regelung zur Europawahl: 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Zu 3. gehören u.a. Stimmzettel, bei deinen mehrere Parteien/Kandidaten angekreuzt sind. In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan per Abstimmung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich; in Pattsituationen hat der Wahlvorsteher die ausschlaggebende Stimme.

Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Zu 3. gehören u.a. Stimmzettel, bei deinen mehrere Parteien/Kandidaten angekreuzt sind. In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan per Abstimmung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich; in Pattsituationen hat der Wahlvorsteher die ausschlaggebende Stimme.

Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.

Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

Auszählen der Stimmen / der einzelnen Stapel und Eintragung in das Vorschreibblatt

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Sortieren der Stimmzettel

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